230 - 4068 1 26 Gemeindegebietsreform;
hier: Eingliederung der Gemeinde Kirchfarrnbach in den Markt
Wilhermsdorf (Landkreis Fürth)
Die Regierung von Mittelfranken erläßt folgende
Verfügung:
1. Mit Wirkung vom 01. Januar 1978 wird der Markt Wilhermsdorf
Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Gemeinde Kirchfarrnbach.
2. Die Vereinbarung vom 23. 12. 1975 und die Zusatzvereinbarung
vom 03. 10. 1977 werden mit den nachfolgenden Ausnahmen für
den Markt Wilhermsdorf für verbindlich erklärt:
2.1 Von unbefristet abgeschlossenen Vereinbarungsteilen kann
aus wichtigem Grund mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde
abgewichen werden.
2.2 Soweit in den Teilen der Vereinbarungen die Worte „Orte“,
„Ortschaft“ und „Ortsteil“ verwendet
werden, werden diese durch den Begriff „Gemeindeteil“
ersetzt.
2.3 Ziffer 1 der Vereinbarung ist nur insoweit verbindlich
als der Markt Wilhermsdorf für die Einteilung der Wahlbezirke
zuständig ist.
2.4 In Ziffer 6 der Vereinbarung werden die Worte „die
Ortschaft Kirchfarrnbach“ durch die Worte „das
eingegliederte Gebiet“ ersetzt.
2.5 Vereinbarungen zu Fragen des Ortsrechtes gelten mit folgender
Maßgabe: Die Überleitung des Ortsrechtes obliegt
dem Markt Wilhermsdorf. Sie hat dabei die Regelungen der Vereinbarung
und der Zusatzvereinbarung zu berücksichtigen.
2.6 Ziffer 9 der Vereinbarung ist nicht verbindlich.
2.7 Ziffer 18 der Vereinbarung ist nicht verbindlich.
2.8 In Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung werden die Worte „Die
Partner dieser Zusatzvereinbarung verpflichten sich“
durch die Worte „der Markt Wilhermsdorf verpflichtet
sich“ ersetzt.
2.9 Ziffer 3 Satz 2 und 3 der Zusatzvereinbarung sind nicht
verbindlich.
2.10 Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung ist nicht verbindlich.
3. Der bisherige Gemeindename Kirchfarrnbach gilt als Gemeindeteilname
des Marktes Wilhermsdorf weiter. Der Name des weiteren Gemeindeteils
Dürrnfarrnbach bleibt unberührt.
4. Diese Entscheidung (Ziffer 1 bis 3) ist in den beteiligten
Gemeinden amtlich bekanntzumachen.
5. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.
G r ü n d e :
1. Durch § 4 der Verordnung zur Neugliederung der Gemeinden
im Landkreis Fürth vom 07. April 1976 (RABl. S. 62) wird
die Gemeinde Kirchfarrnbach mit Wirkung vom 01. Januar 1978
in den Markt Wilhermsdorf eingegliedert. Nach Art. 13 Abs.
1 Satz 1 GO hat die Regierung noch die mit der Änderung
zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen
zu regeln. Als Gesamtrechtsnachfolger kommt nur der aufnehmende
Markt Wilhermsdorf in Frage, weil eine ganze Gemeinde eingegliedert
wird.
2. Die von den beteiligten Gemeinden abgeschlossene Vereinbarung
und Zusatzvereinbarung konnte mit Einschränkungen für
den Markt Wilhermsdorf für verbindlich erklärt werden:
2.1 Diese Einschränkung stellt klar, daß die Vereinbarung
in ihren unbefristet abgeschlossenen Vereinbarungsteilen,
wie jedes andere Dauerschuldverhältnis, aus wichtigem
Grund änderbar ist.
2.2 Diese Änderung war erforderlich, weil es nach dem
Wortlaut der Bayer. Gemeindeordnung nur den Begriff „Gemeindeteil“
gibt.
2.3 Ziffer 1 der Vereinbarung konnte nur insoweit für
verbindlich erklärt werden, als der Markt Wilhermsdorf
für die Einteilung in Stimmbezirke zuständig ist,
weil durch Vereinbarung der Gemeinden nicht staatliche Behörden
an eine Stimmbezirkseinteilung gebunden werden können.
2.4 Ziffer 6 Satz 1 war umzuformulieren, weil die bisherige
Gemeinde Kirchfarrnbach nicht nur aus dem Gemeindeteil Kirchfarrnbach
besteht.
2.5 Die Regelung des Ortsrechtes wird dem aufnehmenden Markt
Wilhermsdorf überlassen, weil die hier vorliegenden Unterlagen
nicht zum Erlaß einer Rechtsverordnung ausreichen. Der
Markt Wilhermsdorf hat dabei den Regelungen im Eingliederungsvertrag
Rechnung zu tragen. Nur insoweit sind die Regelungen zu Fragen
des Ortsrechtes verbindlich, denn durch die Vereinbarung selbst
kann das Ortsrecht nicht geändert werden.
2.6 Ziffer 9 der Vereinbarung ist durch Ziffer 2 in der Zusatzvereinbarung
überholt.
2.7 Die Ziffer 18 konnte nicht für verbindlich erklärt
werden, weil die Bestandsänderung nicht durch Gemeinderatsbeschluß,
sondern durch Rechtsverordnung der Regierung erfolgte.
2.8 Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung mußte umformuliert
werden, weil nur der Markt Wilhermsdorf die Möglichkeit
hat, diese Verpflichtung zu erfüllen.
2.9 Ziffer 3 Satz 2 und 3 der Zusatzvereinbarung konnten
nicht für verbindlich erklärt werden, weil eine
derart globale Übertragung von Aufgaben nicht möglich
ist. Aufgaben des Gemeinderates können ohnehin nicht
übertragen werden. Aufgaben des ersten Bürgermeisters
können nur im Rahmen des Art. 39 GO übertragen werden.
Sollte eine Aufgabenübertragung zustandekommen, dann
kann in diesem Rahmen auch die Entschädigungsfrage geregelt
werden.
2.10 Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung konnte nicht für
verbindlich erklärt werden, weil über die Änderung
von Gemeinde- und Gemeindeteilnamen nicht die Gemeinden, sondern
die Regierung zu entscheiden hat. Die gewünschte Regelung
konnte in diese Verfügung übernommen werden (vgl.
Ziffer 3).
3. Der Name der eingegliederten Gemeinde Kirchfarrnbach entfällt
mit der Eingliederung; der gleichnamige Ort wird Gemeindeteil
des aufnehmenden Marktes mit eigenem Namen. Am Namen des weiteren
Gemeinteils Kirchfarrnbach ändert sich nichts.
4. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung ist
wegen ihrer Bedeutung für die Gemeindebürger veranlaßt.
5. Die Kostenfreiheit ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 GO.
Die beigeheftete Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung
(R 1) ist Bestandteil dieser Verfügung.
Ansbach, der 10. November 1977
Regierung von Mittelfranken
gez. Hauth
(Siegel)
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