V E R E I N B A R U N G

zwischen

dem Markt Wilhermsdorf - Landkreis Fürth i. Bay.

und

der Gemeinde Kirchfarrnbach - Landkreis Fürth i. Bay.

über die Eingliederung der Gemeinde Kirchfarrnbach in den Markt Wilhermsdorf.

 
  Der Markt Wilhermsdorf,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Fritz Rudolph

und

die Gemeinde Kirchfarrnbach,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Hans Beigel

schließen für den Fall der Eingliederung der Gemeinde Kirchfarrnbach in den Markt Wilhermsdorf, die von beiden Teilen angestrebt wird, folgende


 
 
V E R E I N B A R U N G
 
 


1. Bei einer Wahl ist für die ehemalige Gemeinde Kirchfarrnbach ein eigener Wahlbezirk einzuteilen (evtl. unter Einbeziehung Oberndorfs).

2. Die anläßlich der Eingemeindung gewährten staatlichen Sonderschlüsselzuweisungen nach Art
.
3a FAG werden anteilmäßig nach Einwohnerzahl der Gemeinde, getrennt nach der Einwohnerzahl der Orte Kirchfarrnbach und Dürrnfarrnbach für Maßnahmen dieser Orte verwendet.

3. Der Winterdienst d.h. Räum- und Streudienst in der Winterzeit muß für die Ortschaften Kirchfarrnbach und Dürrnfarrnbach für alle nicht vom Landkreis Fürth betreuten Straßen gesichert werden. Notfalls ist ein Landwirt der Ortschaften zu beauftragen eine erstmalige Räumung in den Morgenstunden durchzuführen.

4. Die Freiwillige Feuerwehr Kirchfarrnbach mit dem Ortsteil Dürrnfarrnbach bleibt in ihrem jetzigen Bestand bestehen. Ausrüstung und Gerätschaft sind nach Bedarf zu erneuern. Die Freiw. Feuerwehr wird vom Markt Wilhermsdorf unter Berücksichtigung ihres Aufgabengebietes und der Zahl der aktiven Mitglieder, ebenso gefördert wie die Freiwillige Feuerwehr Wilhermsdorf.

5. Bei evtl. Verkabelung von Stromleitungen in den beiden Ortsteilen durch das FÜW, ist die Ortsbeleuchtung nach den Vorschlägen und Plänen des FÜW wieder herzustellen.

6. Sofern der Markt Wilhermsdorf einen Flächennutzungsplan erstellt, ist die Ortschaft Kirchfarrnbach mit einzuplanen. Die Bebauungspläne I + II Kirchfarrnbach werden von dem Markt Wilhermsdorf aufrecht erhalten und fortgeführt. Das im Rahmen der Flurbereinigung ausgewiesene Grundstück für den bei Bedarf notwendigen Bau einer Kanal- und Kläranlage in Dürrnfarrnbach ist zu erhalten. Die Abwasseranlage (Kläranlage) in Kirchfarrnbach wird erhalten und bei Bedarf vom Markt Wilhermsdorf erweitert bzw. verbessert. Die Entwässerungssatzung mit Anschluß- und Gebührensatzung für Kirchfarrnbach ist bis zum Abschluß der Dorfsanierung gültig.

7. Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Dillenberggruppe, der die Gemeinde Kirchfarrnbach als Mitglied angehört, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach Möglichkeit ist die ehemalige Gemeinde Kirchfarrnbach durch einen eigenen Verbandsrat zu vertreten.

8. Der Markt Wilhermsdorf tritt in den Besamungsvertrag der Gemeinde Kirchfarrnbach mit dem Besamungsverein Neustadt/Aisch ein.

9. Der derzeitige eigene Jagdbogen der Gemeinde Kirchfarrnbach bleibt erhalten. Die Jagdgenossen haben das Recht zur eigenen freien Jagdverpachtung.

10. Der Friedhof in Kirchfarrnbach bleibt mit seinem jetzigen Einzugsgebiet erhalten. Er wird vom Markt Wilhermsdorf weitergeführt, möglichst nach Maßgabe der jetzt gültigen Friedhofssatzung, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

11. Die überlieferten Bräuche (Kirchweih usw.) im Eingliederungsgebiet werden weiterhin aufrecht erhalten, sofern hierfür allgemeine Wünsche geltend gemacht werden.

12. Die bis zur Eingemeindung nicht fertiggestellten Arbeiten zur Flurbereinigung, werden nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes vom Markt Wilhermsdorf fortgeführt. Insbesonders werden alle Arbeiten zur laufenden Dorfsanierung in Kirchfarrnbach nach den Dorfsanierungsrichtlinien und den abgeschlossenen freiw. Vereinbarungen zur Dorfsanierung fortgeführt und fertiggestellt. Die auf Gemeindeland errichtete bzw. im Rahmen der Dorfsanierung zu errichtende Maschinenhalle wird den beteiligten Landwirten für ihre eigenen oder Gemeinschaftsmaschinen erhalten. Maßgebend ist die zwischen den beteiligten Landwirten und der Gemeinde Kirchfarrnbach getroffene Vereinbarung.

13. Die beiden Viehwaagen der Gemeinde Kirchfarrnbach und Dürrnfarrnbach werden den Landwirten erhalten.

14. Der auf Gemeindegrund liegende Sportplatz soll für die Ortschaften Kirchfarrnbach und Dürrnfarrnbach erhalten bleiben.

15. Der errichtete bzw. im Rahmen der Dorfsanierung zu errichtende Kinderspielplatz auf Gemeindegrund in Kirchfarrnbach wird von dem Markt Wilhermsdorf weiter unterhalten. Ebenso alle anderen in dieser Vereinbarung nicht besonders erwähnten gemeindlichen Einrichtungen und Anlagen.

16. Sofern der Markt Wilhermsdorf Zuschüsse an Vereine o.ä. gewährt, sind Vereine im Eingliederungsgebiet anteilmäßig zu beteiligen.

17. Die auf Gemeindeland stehende Maschinenhalle für Gemeinschaftsmaschinen der Ortschaft Dürrnfarrnbach soll erhalten bleiben. Die Unterhaltung der Halle ist von den Benützern zu tragen.

18. Die Eingemeindung der Gemeinde Kirchfarrnbach in den Markt Wilhermsdorf erfolgt lt. Beschluß des Marktgemeinderates Wilhermsdorf, sowie des Gemeinderates Kirchfarrnbach zum 1. Januar 1978.

19. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch die Ersten Bürgermeister des Marktes Wilhermsdorf und der Gemeinde Kirchfarrnbach in Kraft.

Wilhermsdorf, 23. Dez. 1975 Markt Wilhermsdorf gez. Rudolph 1. Bürgermeister (Siegel)
Kirchfarrnbach, 23. Dez. 1975 Gemeinde Kirchfarrnbach gez. Beigel 1. Bürgermeister

 
     
  Zwischen dem Markt Wilhermsdorf, Landkreis Fürth, vertreten durch den Ersten Bürgermeister Fritz Rudolph

und

der Gemeinde Kirchfarrnbach, Landkreis Fürth, vertreten durch den Ersten Bürgermeister Hans Beigel

wird zu der getroffenen Vereinbarung vom 23. Dezember 1975 über die Eingliederung der Gemeinde Kirchfarrnbach in den Markt Wilhermsdorf folgende

Z u s a t z v e r e i n b a r u n g

geschlossen:

1. Mit dem Zeitpunkt der Umgliederung am 1. Januar 1978 tritt in dem Gebiet der Gemeinde Kirchfarrnbach das Ortsrecht der Gemeinde Kirchfarrnbach außer Kraft und das Recht des Marktes Wilhermsdorf in Kraft.

Ausgenommen hiervon sind:

a) Wasserabgabesatzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Dillenberggruppe vom 20. 11. 1975

b) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Dillenberggruppe vom 20. 11. 1975

c) Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchfarrnbach vom 15. 10. 1975

d) Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchfarrnbach vom 15. 10. 1975

e) Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages der Gemeinde Kirchfarrnbach vom 16. 10. 1975

f) Eine Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kirchfarrnbach wird nach der Eingemeindung der Gemeinde Kirchfarrnbach vom Marktgemeinderat Wilhermsdorf erlassen.

g) Eine Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen der Gemeinde Kirchfarrnbach wird nach der Eingemeindung der Gemeinde Kirchfarrnbach vom Marktgemeinderat Wilhermsdorf erlassen.

2. Anstelle von Ziffer 9 der Vereinbarung vom 23. 12. 1975 wird vereinbart:

Die Partner dieser Zusatzvereinbarung verpflichten sich darauf hinzuwirken, daß die durch die Eingemeindung entstehende Gesamt-Jagdgenossenschaft die Aufteilung bzw. Wiederherstellung der früheren Jagdgenossenschaften beschließt, soweit dem nicht Gründe einer ordnungsgemäßen und vernünftigen Jagdausübung entgegenstehen. Die bestehenden Jagpachtverträge sollen weiterhin Gültigkeit haben.

3. Der 1. Bürgermeister der Gemeinde Kirchfarrnbach, Hans Beigel, wird für die Zeit vom 1. 1. - 30. 4. 1978 als beratendes Mitglied des Marktgemeinderates Wilhermsdorf bestellt. In dieser Eigenschaft wird ihm die Weiterführung der Dorfsanierung Kirchfarrnbach übertragen. Für diese Tätigkeit erhält er in der o.a. Zeit die gleiche Entschädigung, die er bisher von der Gemeinde Kirchfarrnbach als ehrenamtlicher 1. Bürgermeister bezogen hat.

4. Nachdem Herr 1. Bürgermeister Beigel aufgrund der bisherigen Diensttzeit als 1. Bürgermeister (10 Jahre) die Voraussetzung des Art. 138 Abs. 1 KWBG für die Gewährung eines freiwilligen Ehrensoldes erfüllt, wird ihm dieser bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 KWBG zugesichert.

5. Der Markt Wilhermsdorf übernimmt vom Tage der Eingliederung ab sämtliches bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie alle Verbindlichkeiten der Gemeinde Kirchfarrnbach und tritt in alle bestehenden Verträge dieser Gemeinde sowie alle laufenden Verhandlungen als Rechtsnachfolger ein.

Der 1. Bürgermeister der Gemeinde Kirchfarrnbach übergibt dem 1. Bürgermeister des Marktes Wilhermsdorf eine Vermögensaufstellung, die alles bewegliche und unbewegliche Vermögen enthält. Ferner werden alle Darlehensurkunden und sonstigen Verträge ausgehändigt. Entsprechendes gilt für alle anderen Unterlagen und Akten der Gemeinde.

6. Der Name der neuen Gesamtgemeinde ist Markt Wilhermsdorf. Die bisherigen Ortschaftsnamen gelten als Gemeindeteilnamen weiter.

7. Grundstücke der Gemeinde Kirchfarrnbach sollen vorrangig an Bürger aus Kirchfarrnbach verpachtet oder verkauft werden. Dies gilt nicht bei einem wesentlichen Abweichen von anderen Angeboten.

8. Die Feldgeschworenen von Kirchfarrnbach bleiben im Amt und üben künftig ihre Tätigkeit als besondere Feldgeschworene der ehemaligen Gemeinde Kirchfarrnbach aus.

Wilhermsdorf, 3. Okt. 1977 Markt Wilhermsdorf gez. Rudolph 1. Bürgermeister (Siegel)

Kirchfarrnbach, 3. Okt. 1977 Gemeinde Kirchfarrnbach gez. Beigel 1. Bürgermeister (Siegel)

 
     
  230 - 4068 1 26

Gemeindegebietsreform;
hier: Eingliederung der Gemeinde Kirchfarrnbach in den Markt Wilhermsdorf (Landkreis Fürth)


Die Regierung von Mittelfranken erläßt folgende

Verfügung:

1. Mit Wirkung vom 01. Januar 1978 wird der Markt Wilhermsdorf Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Gemeinde Kirchfarrnbach.

2. Die Vereinbarung vom 23. 12. 1975 und die Zusatzvereinbarung vom 03. 10. 1977 werden mit den nachfolgenden Ausnahmen für den Markt Wilhermsdorf für verbindlich erklärt:

2.1 Von unbefristet abgeschlossenen Vereinbarungsteilen kann aus wichtigem Grund mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde abgewichen werden.

2.2 Soweit in den Teilen der Vereinbarungen die Worte „Orte“, „Ortschaft“ und „Ortsteil“ verwendet werden, werden diese durch den Begriff „Gemeindeteil“ ersetzt.

2.3 Ziffer 1 der Vereinbarung ist nur insoweit verbindlich als der Markt Wilhermsdorf für die Einteilung der Wahlbezirke zuständig ist.

2.4 In Ziffer 6 der Vereinbarung werden die Worte „die Ortschaft Kirchfarrnbach“ durch die Worte „das eingegliederte Gebiet“ ersetzt.

2.5 Vereinbarungen zu Fragen des Ortsrechtes gelten mit folgender Maßgabe: Die Überleitung des Ortsrechtes obliegt dem Markt Wilhermsdorf. Sie hat dabei die Regelungen der Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung zu berücksichtigen.

2.6 Ziffer 9 der Vereinbarung ist nicht verbindlich.

2.7 Ziffer 18 der Vereinbarung ist nicht verbindlich.

2.8 In Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung werden die Worte „Die Partner dieser Zusatzvereinbarung verpflichten sich“ durch die Worte „der Markt Wilhermsdorf verpflichtet sich“ ersetzt.

2.9 Ziffer 3 Satz 2 und 3 der Zusatzvereinbarung sind nicht verbindlich.

2.10 Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung ist nicht verbindlich.

3. Der bisherige Gemeindename Kirchfarrnbach gilt als Gemeindeteilname des Marktes Wilhermsdorf weiter. Der Name des weiteren Gemeindeteils Dürrnfarrnbach bleibt unberührt.

4. Diese Entscheidung (Ziffer 1 bis 3) ist in den beteiligten Gemeinden amtlich bekanntzumachen.

5. Für diese Entscheidung werden keine Kosten erhoben.


G r ü n d e :


1. Durch § 4 der Verordnung zur Neugliederung der Gemeinden im Landkreis Fürth vom 07. April 1976 (RABl. S. 62) wird die Gemeinde Kirchfarrnbach mit Wirkung vom 01. Januar 1978 in den Markt Wilhermsdorf eingegliedert. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 GO hat die Regierung noch die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen zu regeln. Als Gesamtrechtsnachfolger kommt nur der aufnehmende Markt Wilhermsdorf in Frage, weil eine ganze Gemeinde eingegliedert wird.

2. Die von den beteiligten Gemeinden abgeschlossene Vereinbarung und Zusatzvereinbarung konnte mit Einschränkungen für den Markt Wilhermsdorf für verbindlich erklärt werden:

2.1 Diese Einschränkung stellt klar, daß die Vereinbarung in ihren unbefristet abgeschlossenen Vereinbarungsteilen, wie jedes andere Dauerschuldverhältnis, aus wichtigem Grund änderbar ist.

2.2 Diese Änderung war erforderlich, weil es nach dem Wortlaut der Bayer. Gemeindeordnung nur den Begriff „Gemeindeteil“ gibt.

2.3 Ziffer 1 der Vereinbarung konnte nur insoweit für verbindlich erklärt werden, als der Markt Wilhermsdorf für die Einteilung in Stimmbezirke zuständig ist, weil durch Vereinbarung der Gemeinden nicht staatliche Behörden an eine Stimmbezirkseinteilung gebunden werden können.

2.4 Ziffer 6 Satz 1 war umzuformulieren, weil die bisherige Gemeinde Kirchfarrnbach nicht nur aus dem Gemeindeteil Kirchfarrnbach besteht.

2.5 Die Regelung des Ortsrechtes wird dem aufnehmenden Markt Wilhermsdorf überlassen, weil die hier vorliegenden Unterlagen nicht zum Erlaß einer Rechtsverordnung ausreichen. Der Markt Wilhermsdorf hat dabei den Regelungen im Eingliederungsvertrag Rechnung zu tragen. Nur insoweit sind die Regelungen zu Fragen des Ortsrechtes verbindlich, denn durch die Vereinbarung selbst kann das Ortsrecht nicht geändert werden.

2.6 Ziffer 9 der Vereinbarung ist durch Ziffer 2 in der Zusatzvereinbarung überholt.

2.7 Die Ziffer 18 konnte nicht für verbindlich erklärt werden, weil die Bestandsänderung nicht durch Gemeinderatsbeschluß, sondern durch Rechtsverordnung der Regierung erfolgte.

2.8 Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung mußte umformuliert werden, weil nur der Markt Wilhermsdorf die Möglichkeit hat, diese Verpflichtung zu erfüllen.

2.9 Ziffer 3 Satz 2 und 3 der Zusatzvereinbarung konnten nicht für verbindlich erklärt werden, weil eine derart globale Übertragung von Aufgaben nicht möglich ist. Aufgaben des Gemeinderates können ohnehin nicht übertragen werden. Aufgaben des ersten Bürgermeisters können nur im Rahmen des Art. 39 GO übertragen werden. Sollte eine Aufgabenübertragung zustandekommen, dann kann in diesem Rahmen auch die Entschädigungsfrage geregelt werden.

2.10 Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung konnte nicht für verbindlich erklärt werden, weil über die Änderung von Gemeinde- und Gemeindeteilnamen nicht die Gemeinden, sondern die Regierung zu entscheiden hat. Die gewünschte Regelung konnte in diese Verfügung übernommen werden (vgl. Ziffer 3).

3. Der Name der eingegliederten Gemeinde Kirchfarrnbach entfällt mit der Eingliederung; der gleichnamige Ort wird Gemeindeteil des aufnehmenden Marktes mit eigenem Namen. Am Namen des weiteren Gemeinteils Kirchfarrnbach ändert sich nichts.

4. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung ist wegen ihrer Bedeutung für die Gemeindebürger veranlaßt.

5. Die Kostenfreiheit ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 GO.

Die beigeheftete Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung (R 1) ist Bestandteil dieser Verfügung.

Ansbach, der 10. November 1977
Regierung von Mittelfranken
gez. Hauth
(Siegel)

 
     
 
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